Satzung von UN´96

§ 1 Name, Sitz, und Ziele
(1)Die Gruppierung führt den Namen UN´96 (Ultras Nördlingen 1996) und hat seinen Sitz in Nördlingen.
(2)Ziele von UN´96 sind:
Unterstützung der Nördlinger Basketballer bei Heim- und Auswärtsspielen,
Organisation und Durchführung von Choreographien während der Heim- und Auswärtsspiele,
Vereinigung der Fans,
Positive Zusammenarbeit mit dem Verein und den dazugehörigen Fans.

§ 2 Aufgaben
(1)UN´96 verfolgt lediglich eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einnahmen, die aus den Mitgliedsbeiträgen hervorgehen, werden nur satzungsgemäß eingesetzt und dienen nur zur Begleichung anfallender Kosten von UN´96.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei UN 96
A: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist eine schriftliche Antragstellung gegenüber dem Vorstand von UN´96.
(2)Mitglied kann jeder, der Fan des Nördlinger Basketballs ist, werden.
(3)Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jeder die geltende Satzung von UN´96 an.
B: Passive Mitgliedschaft/Fördermitglied
Eine Fördermitgliedschaft kann jederzeit bei UN´96 in Anspruch genommen werden.                                                                                                      C: Aktive Mitgliedschaft                                                                             Nach einer Kennenlernphase von ca. 6 Monaten kann über eine aktive Mitgliedschaft entschieden werden. Zur aktiven Mitgliedschaft gehören z.B.: regelmäßiger Besuch von Heim – und Auswärtsspielen und dabei volle Unterstützung der Mannschaft; bei Choreo Vorbereitungen und sonstigen Arbeiten helfen, möglichst regelmäßige Anwesenheit bei den Stammtischen.  D: Verlust der Mitgliedschaft:
(1)Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder in Form einer Kündigung beim Vorstand.
(2)Die Abmeldung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich und bis zum jeweiligen Monatsende bei uns eingeht.
(3)Wer auf Auswärtsfahrten und während eines Spieles Politik macht, und so dem Ansehen von UN´96 schadet oder dieses gefährdet.
(4)Bei Gewalttaten, welche vor, während oder nach den Spielen oder auf der jeweiligen Fahrt, stattfinden.
(5)Wer den Namen UN´96 ohne Einwilligung des Vorstandes zur Produktion oder zum Verkauf von Fanartikeln nutzt,
wer im privaten Bereich mit dem Namen UN´96 Geschäfte betreiben will.

§ 4 Beiträge, Zahlweise der Beiträge, Spenden, Kassenprüfung
(1)Der Mitgliedsbeitrag beträgt vom 01.09. bis 31.08. jährlich 15 € und ist bis zum 30.09. eines jeden Jahres im Voraus zu bezahlen. Für aktive Mitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag 12 €.
(2)Der Mitgliedsbeitrag kann direkt am Infostand in der Halle entrichtet werden oder auf Wunsch per Bankeinzug abgebucht werden.
(3)Jeder darf UN´96 mit Spenden und Materialien unterstützen.
(4)Am Ende jeder abgelaufenen Saison, ist der Kassenprüfer von UN´96 dazu verpflichtet, einen Bericht vorzulegen.

§ 5 Vorstand, Haftung
(1)der Vorstand behält sich das Recht vor:
über die Neuaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu urteilen,
über die Planung und Durchführung von Choreographien zu entscheiden,
über die Verwendung der Gelder von UN´96 in Abstimmung mit den Mitgliedern zu verfügen,
die Interessen der Gruppierung nach innen und außen zu vertreten.
(2)UN´96 haftet lediglich mit dem (nicht vorhandenen) Vermögen. Die einzelnen Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.

§ 6 Fanartikel
(1)Pullover und T-Shirts werden nur an Mitglieder ausgegeben. Alle neuen Mitglieder können frühestens nach 6 Monaten Mitgliedschaft UN´96 Klamotten erwerben.

§ 7 Inkrafttreten der Satzung
(1)Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag, dem 01.02.1996, offiziell in Kraft.

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