| Satzung  von UN´96  § 1  Name, Sitz, und Ziele (1)Die Gruppierung führt den Namen UN´96 (Ultras
		Nördlingen 1996) und hat seinen Sitz in Nördlingen.
 (2)Ziele  von UN´96 sind:
 Unterstützung  der Nördlinger Basketballer bei Heim- und Auswärtsspielen,
 Organisation  und Durchführung von Choreographien während der Heim- und Auswärtsspiele,
 Vereinigung  der Fans,
 Positive  Zusammenarbeit mit dem Verein und den dazugehörigen Fans.
 § 2  Aufgaben (1)UN´96  verfolgt lediglich eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einnahmen, die aus den  Mitgliedsbeiträgen hervorgehen, werden nur satzungsgemäß eingesetzt und dienen  nur zur Begleichung anfallender Kosten von UN´96.
 § 3  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei UN 96 A: Erwerb  der Mitgliedschaft
 (1)Voraussetzung  für eine Mitgliedschaft ist eine schriftliche Antragstellung gegenüber dem  Vorstand von UN´96.
 (2)Mitglied  kann jeder, der Fan des Nördlinger Basketballs ist, werden.
 (3)Mit  Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jeder die geltende Satzung von UN´96 an.
 B: Passive  Mitgliedschaft/Fördermitglied
 Eine Fördermitgliedschaft kann jederzeit bei UN´96 in Anspruch genommen werden.                                                                                                      
		C: Aktive Mitgliedschaft                                                                             
		Nach einer Kennenlernphase von ca. 6 Monaten kann über eine aktive 
		Mitgliedschaft entschieden werden. Zur aktiven Mitgliedschaft gehören 
		z.B.: regelmäßiger Besuch von Heim – und Auswärtsspielen und dabei volle 
		Unterstützung der Mannschaft; bei Choreo Vorbereitungen und sonstigen 
		Arbeiten helfen, möglichst regelmäßige Anwesenheit bei den Stammtischen.  
		D: Verlust  der Mitgliedschaft:
 (1)Die  Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder in Form einer Kündigung beim Vorstand.
 (2)Die  Abmeldung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich und bis zum jeweiligen  Monatsende bei uns eingeht.
 (3)Wer auf  Auswärtsfahrten und während eines Spieles Politik macht, und so dem Ansehen  von UN´96 schadet oder dieses gefährdet.
 (4)Bei  Gewalttaten, welche vor, während oder nach den Spielen oder auf der jeweiligen  Fahrt, stattfinden.
 (5)Wer den  Namen UN´96 ohne Einwilligung des Vorstandes zur Produktion oder zum Verkauf  von Fanartikeln nutzt,
 wer im  privaten Bereich mit dem Namen UN´96 Geschäfte betreiben will.
 § 4  Beiträge, Zahlweise der Beiträge, Spenden, Kassenprüfung (1)Der 
		Mitgliedsbeitrag beträgt vom 01.09. bis 31.08. jährlich 15 € und ist bis 
		zum 30.09. eines jeden Jahres im Voraus zu bezahlen. Für aktive 
		Mitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag 12 €.
 (2)Der  Mitgliedsbeitrag kann direkt am Infostand in der Halle entrichtet werden oder  auf Wunsch per Bankeinzug abgebucht werden.
 (3)Jeder  darf UN´96 mit Spenden und Materialien unterstützen.
 (4)Am Ende  jeder abgelaufenen Saison, ist der Kassenprüfer von UN´96 dazu verpflichtet,  einen Bericht vorzulegen.
 § 5  Vorstand, Haftung (1)der  Vorstand behält sich das Recht vor:
 über die  Neuaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu urteilen,
 über die  Planung und Durchführung von Choreographien zu entscheiden,
 über die  Verwendung der Gelder von UN´96 in Abstimmung mit den Mitgliedern zu verfügen,
 die  Interessen der Gruppierung nach innen und außen zu vertreten.
 (2)UN´96  haftet lediglich mit dem (nicht vorhandenen) Vermögen. Die einzelnen Mitglieder  haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
 § 6  Fanartikel (1)Pullover  und T-Shirts werden nur an Mitglieder ausgegeben. 
		Alle neuen Mitglieder können frühestens nach 6 Monaten Mitgliedschaft 
		UN´96 Klamotten erwerben.
 § 7 Inkrafttreten  der Satzung (1)Die  Satzung tritt mit dem heutigen Tag, dem 01.02.1996, offiziell in Kraft.
 
	
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